Allgemeine Geschäftsbedingungen
ALLGEMEINE
VERKAUFSBEDINGUNGEN PFSTER WAAGEN AG
Nachfolgend als PFISTER genannt
Diese
Allgemeinen Verkaufsbedingungen können im Internet unter www.pfisterwaagen.ch aufgerufen werden.
1.
ALLGEMEINES
1.1. Definitionen
„AB WERK“ bedeutet eine Lieferung ab Werk
entsprechend der Definition in der Fassung der INCOTERMS, die am Datum des
Wirksamwerdens des am Lieferdatum wirksamen Vertrages gelten.
„ANLAGE“ bedeutet die Einrichtung beim KUNDEN
oder ENDBENUTZER, für die Produkte von PFISTER hergestellt und/oder geliefert
oder Leistungen erbracht werden.
„ALLGEMEINE BEDINGUNGEN“ bedeutet diese
Allgemeinen Verkaufsbedingungen von PFISTER.
„AUFTRAGSBESTÄTIGUNG“ bedeutet die dem KUNDEN
von PFISTER als Reaktion auf die BESTELLUNG des KUNDEN per E-Mail, Telefax oder
in Papierform übermittelten Dokumente.
„BESTELLUNG“ bedeutet die vom KUNDEN
ausgestellte BESTELLUNG in der von PFISTER in der AUFTRAGSBESTÄTIGUNG
bestätigten Version. Bei unwesentlichen Widersprüchen zwischen den genannten
Dokumenten wird die AUFTRAGSBESTÄTIGUNG als verbindlich angesehen, sofern der
KUNDE nicht binnen drei (3) Arbeitstagen nach Empfang der AUFTRAGSBESTÄTIGUNG
widerspricht.
„DATUM DES WIRKSAMWERDENS“ bedeutet das Datum
der AUFTRAGSBESTÄTIGUNG. Wenn der KUNDE innerhalb von drei (3) Tagen nach
Eingang der AUFTRAGSBESTÄTIGUNG Einwände gegen die AUFTRAGSBESTÄTIGUNG erhebt,
ist das Datum des Wirksamwerdens das Datum, an dem der KUNDE und PFISTER in
Bezug auf den VERTRAG zu einer Einigung kommen.
„ENGINEERING ARBEITEN“ bedeutet als
Bestandteil des Vertrags von Ingenieuren oder Technikern ausgeführte Arbeiten,
deren Durchführung für die Lieferung von KOMPONENTEN & ANLAGEN, Erbringung
von INSTALLATIONSSERVICE und Durchführung von STUDIEN erforderlich ist, und
diesbezüglich angebotene Waren und/oder Leistungen.
„ENDABNAHME“ bedeutet das vom KUNDEN oder
ENDBENUTZER zu Beginn der Gewährleistungsfrist ausgestellte Dokument oder,
sofern kein ENDABNAHME-Dokument ausgestellt wird, das Dokument, das als
Nachweis für die Lieferung der Waren oder Fertigstellung der Leistungen gilt.
Bei Konsignationsware erfolgt die ENDABNAHME am Datum der Entnahme der Waren
aus dem Lager, normalerweise am Ort des Verbrauchs.
„ENDBENUTZER“ hat dieselbe Bedeutung wie
KUNDE. Wenn der KUNDE und der ENDBENUTZER allerdings nicht dieselbe natürliche
oder juristische Person sind, bedeutet der Begriff „ENDBENUTZER“ die natürliche
oder juristische Person, für die der KUNDE den LIEFERGEGEGNSTAND erwirbt.
„ERSATZTEILE“ bedeutet Verschleissteile, die
nicht anderweitig unter die Definition von KOMPONENTEN & ANLAGEN fallen.
„KOMPONENTEN & ANLAGEN“ bedeutet in das
Hauptelement integrierte Gerätschaften sowie Wägekomponenten-, Wägeelektronik
andere in der BESTELLUNG angegebene Waren oder Anlagen.
„INSTALLATIONSLEISTUNGEN“ hat dieselbe
Bedeutung wie „INSTALLATIONSSERVICE“.
„INSTALLATIONSSERVICE“ bedeutet Einsatz von
Mitarbeitern von PFISTER in der ANLAGE eines KUNDEN oder ENDBENUTZERS zur
technischen Unterstützung bei besonderen Instandhaltungs-, Prüfungs-,
Installations-, Reparatur und/oder Änderungsarbeiten insbesondere in
Zusammenhang mit Trennkolonnen oder zur Erbringung anderer im VERTRAG
angegebenen Leistungen.
„KUNDE“ bedeutet eine natürliche oder
juristische Person, die die VERTRAGS-Unterlagen als Vertragspartner von PFISTER
unterzeichnet.
„LIEFERGEGENSTAND“ bedeutet die Waren und/oder
Leistungen, die gemäss dem VERTRAG und der dazugehörigen Dokumentation zu
liefern bzw. zu erbringen sind, soweit von den Parteien in der BESTELLUNG
explizit spezifiziert und vereinbart.
„LIEFERZEITRAUM“ hat die in der ab dem Datum
des Wirksamwerdens des Vertrags gültigen Fassung der INCOTERMS festgelegte
Bedeutung.
„PFISTER“ bedeutet dasjenige Unternehme, das
die AUFTRAGSBESTÄTIGUNG ausgestellt hat.
„VERTRAG“ bedeutet die BESTELLUNG
einschliesslich aller Dokumente, auf die darin Bezug genommen wird.
«Software-Lizenzen» bedeuten das
Recht zur Nutzung der oben genannten Softwareprodukte gemäss den vertraglich
festgelegten Bedingungen. Eine Lizenz berechtigt den Kunden zur Nutzung der
Software im Rahmen der definierten Zweckbestimmung, Anzahl der zugelassenen
Endgeräte oder Nutzer und der Vertragslaufzeit. Die Lizenz stellt ausdrücklich
kein Eigentum an der Software selbst dar, sondern ein zeitlich und inhaltlich
beschränktes Nutzungsrecht. Änderungen, Vervielfältigungen oder Weitergaben der
Software sind ohne ausdrückliche Zustimmung von PFISTER unzulässig.
1.2. Diese ALLGEMEINEN BEDINGUNGEN gelten für alle
Arbeiten von PFISTER.
Der KUNDE wird
hiermit davon in Kenntnis gesetzt, dass Abweichungen von den ALLGEMEINEN
BEDINGUNGEN ausdrücklich zurückgewiesen werden, wenn diese Abweichungen nicht
anderweitig in einem von beiden Parteien unterzeichneten Dokument vereinbart
sind.
Das Angebot ist
ab dem Datum des Angebots für einen Zeitraum von dreissig (30) Tagen gültig, es
sei denn, PFISTER gibt schriftlich etwas Abweichendes an.
1.3. Die Lieferung umfasst den LIEFERGEGENSTAND und
erfolgt, wenn in der BESTELLUNG nicht einvernehmlich anderweitig vereinbart, AB
WERK.
1.4. Bei Widersprüchen zwischen verschiedenen
VERTRAGS-Dokumenten haben die Dokumente in der nachstehend aufgeführten
Reihenfolge Vorrang:
o
BESTELLUNG in der
durch die AUFTRAGSBESTÄTIGUNG akzeptierten Fassung oder andere ausgehandelte,
vereinbarte und gemeinsam unterzeichnete Unterlagen, einschliesslich aller als
Bestandteil dieser Unterlagen geltenden Dokumente
o
Angebot von
PFISTER
o
diese ALLGEMEINEN
VERKAUFSBEDINGUNGEN
o
Angebotsanfrage
des KUNDEN
o
Einkaufsbedingungen
des KUNDEN.
1.5. Sämtliche Dokumente, die Bestandteil des
VERTRAGS sind, können ausschliesslich in schriftlicher Form im Rahmen eines
ordnungsgemäss unterzeichneten Dokuments geändert werden.
1.6. Alle in Broschüren und Preislisten von PFISTER
enthaltenen Informationen und Daten sind nur insoweit bindend, als sie durch
Bezugnahme explizit in den VERTRAG aufgenommen werden.
1.7. PFISTER ist berechtigt, für die Erfüllung des
VERTRAGS Unterlieferanten zu beauftragen.
2.
LIEFERUNG
2.1. PFISTER liefert den LIEFERGEGENSTAND zu den im
VERTRAG angegebenen Lieferdaten unter der Bedingung, dass der KUNDE alle
vertraglichen Verpflichtungen erfüllt, darin eingeschlossen, aber nicht
beschränkt darauf, rechtzeitige Freigabe aller notwendigen Spezifikationen,
Zeichnungsgenehmigungen usw.
2.2. Der KUNDE erkennt an und stimmt zu, dass die
Lieferung des LIEFERGEGENSTANDS verzögert oder neu geplant werden kann, um
Verzögerungen Rechnung zu tragen, die aus folgenden Gründen auftreten:
Ereignisse
höherer Gewalt gemäss diesem VERTRAG, Versäumnis des KUNDEN oder des Vertreters
des KUNDEN, erforderliche Vorauszahlungen rechtzeitig zu leisten, Versäumnis
des KUNDEN oder des Vertreters des KUNDEN, Folgendes rechtzeitig zur Verfügung
zu stellen: überarbeitete oder zusätzliche Spezifikationen, Genehmigungszeichnungen
oder andere für die Fertigstellung des LIEFERGEGENSTANDS benötigte Gegenstände,
Dokumentationen oder Materialien, andere nicht von PFISTER zu vertretende
Gründe.
2.3. PFISTER behält sich das Recht vor, die
Produktion des LIEFERGEGENSTANDS auszusetzen oder diesen VERTRAG zu kündigen,
falls der KUNDE erforderliche Vorauszahlungen und/oder ein in der BESTELLUNG
vereinbartes Akkreditiv/in der BESTELLUNG vereinbarte Akkreditive nicht
innerhalb von vierzehn (14) Tagen ab dem Fälligkeitsdatum der Vorauszahlung
oder des Akkreditivs/der Akkreditive leistet bzw.
In diesem Fall
behält sich PFISTER das Recht vor, dem KUNDEN alle von PFISTER aufgrund dieses
Zahlungsverzugs erlittenen Verluste und Schäden zu berechnen.
2.4. Sofern in einem von PFISTER unterzeichneten
Dokument nicht ausdrücklich anderweitig schriftlich vereinbart, entsteht in
Bezug auf eine verspätete Lieferung des LIEFERGEGENSTANDS kein Anspruch auf
Vertragsstrafen oder pauschalierten Schadensersatz gegen Pfister.
Falls der KUNDE
eine seiner vertraglichen Verpflichtungen nicht rechtzeitig innerhalb einer
angemessenen, von PFISTER gesetzten Nachfrist erfüllt, darin eingeschlossen das
Versäumnis des KUNDEN, Zahlungen rechtzeitig zu leisten oder die Lieferung bei
Aufforderung dazu anzunehmen, oder das Versäumnis, die notwendige Infrastruktur
und die notwendigen Einrichtungen zur Verfügung zu stellen, um mit der
Erfüllung des VERTRAGS zu beginnen, ist PFISTER berechtigt, den VERTRAG zu
kündigen. In diesem Fall zahlt der KUNDE an PFISTER die PFISTER im Zusammenhang
mit vor dem Datum der Kündigung durchgeführten Arbeiten oder erbrachten
Leistungen entstandenen Kosten und Ausgaben, darin eingeschlossen eine
angemessene Marge sowie andere Kosten und Ausgaben einschliesslich PFISTER
möglicherweise im Zusammenhang mit dieser Stornierung entstehende
Stornogebühren aus Unterverträgen.
2.5. Der Übergang der Gefahr des Verlusts oder der
Beschädigung des LIEFERGEGENSTANDS erfolgt in Übereinstimmung mit den geltenden
Incoterms. Wenn der Versand auf Wunsch des KUNDEN oder aus anderen nicht von
PFISTER zu vertretenden Gründen verzögert wird, geht die Gefahr des Verlusts
des LIEFERGEGENSTANDS zu dem Zeitpunkt auf den KUNDEN über, an dem der
LIEFERGEGENSTAND den Produktionsstandort von PFISTER ursprünglich verlassen
sollte. Ab diesem Zeitpunkt wird der LIEFERGEGENSTAND auf Rechnung und Gefahr
des KUNDEN gelagert und versichert. Titel und Eigentum gehen auf den KUNDEN
über, sobald die vollständige Zahlung bei PFISTER eingegangen
3.
PREIS UND
ZAHLUNG
3.1. Die Preise für den LIEFERGEGENSTAND sind die
in dem VERTRAG angegebenen, diese sind bis zur Erfüllung des VERTRAGS fest und
verbindlich. Für Arbeiten, die auf Zeitbasis ausgeführt werden, erfolgt die
Festsetzung des Preises anhand der in dem VERTRAG spezifizierten Stundensätze.
Wurden keine Stundensätze vereinbart, kommen die Verrechnungssätze der PFISTER
zur Anwendung, oder für andere Kunden vergleichbare Arbeiten berechnete
Stundensatz zur Anwendung. Sämtliche Preise verstehen sich ohne Aufwand-, Umsatz-,
Mehrwertsteuern oder vergleichbare Steuern und Abgaben. Prinzipiell gilt, dass
für die Verrechnungssätze von PFISTER Änderungen vorbehalten sind und laufend
an den aktuellen Gegebenheiten angepasst werden.
3.2. Wenn nicht anderweitig schriftlich vereinbart,
ist die vollständige Zahlung für den LIEFERGEGENSTAND innerhalb von dreissig
(30) Tagen ab Rechnungsstellung durch PFISTER fällig.
3.3. Wenn der KUNDE einem in der Rechnung
aufgeführten Posten oder einer dort aufgeführten Gebühr widerspricht, hat der
KUNDE den strittigen Posten oder den Betrag der strittigen Gebühr und die
Gründe für diesen Widerspruch innerhalb dieses Zeitraums von dreissig (30)
Tagen schriftlich anzugeben. Alle unstrittigen Beträge bleiben allerdings wie
oben angegeben fällig.
3.4. Nach Ermessen von PFISTER werden mit Wirkung
ab dem Fälligkeitsdatum des Saldos Zinsen in Höhe von sechs Prozent (6 %) pro
Jahr auf einen ausstehenden Saldo berechnet.
3.5. Sofern nicht anderweitig schriftlich
vereinbart, sind sämtliche unstrittigen Zahlungen gemäss den vereinbarten
Zahlungsbedingungen ohne Abzüge für Nachlässe oder Aufrechungen oder
anderweitige Abzüge zu leisten.
3.6. Im Falle eines Zahlungsverzugs ist PFISTER
nach schriftlicher Benachrichtigung des KUNDEN berechtigt, die unter dem
LIEFERGEGENSTAND geschuldeten Leistungen auszusetzen, bis die offenen und
fälligen Rechnungen beglichen wurden.
3.7. Haben der KUNDE und PFISTER die Ausstellung
eines Akkreditivs durch den KUNDEN zu Gunsten von PFISTER vereinbart, muss
dieses Akkreditiv unwiderruflich, unbedingt und von einer erstklassigen,
weltweit tätigen Bank ausgestellt sein. Das Akkreditiv bleibt bis zur Lieferung
der Gesamtheit des LIEFERGEGENSTANDS und neunzig (90) Tage danach gültig.
PFISTER behält sich das Recht zur Genehmigung der ausstellenden Bank vor. Der
Abruf des Geldes erfolgt gegen Vorlage der einvernehmlich schriftlich
vereinbarten
4.
GEISTIGES
EIGENTUM
4.1. Der KUNDE hat die für die Lieferung des
LIEFERGEGENSTANDS erforderliche und im VERTRAG spezifizierte technische
Dokumentation (z. B. aktuelle Zeichnungen, Beschreibungen, Diagramme,
Anleitungen usw.) bereitzustellen. Der KUNDE bestätigt dass der KUNDE
vollumfänglich berechtigt ist, die technische Dokumentation, die er PFISTER
oder deren Unterlieferanten für die Ausführung der BESTELLUNG zur Verfügung
stellt, zu verwenden. Sollte der KUNDE nicht ermächtigt sein, die BESTELLUNG
von PFISTER ausführen zu lassen, ohne dabei die geistigen Eigentumsrechte
Dritter zu verletzen, hat der KUNDE PFISTER unverzüglich zu informieren. In
diesem Falle wird PFISTER die Arbeit unterbrechen bis die benötigten
Genehmigungen vorliegen.
4.2. Jede Partei des VERTRAGS behält alle Rechte an
den der anderen Partei zur Verfügung gestellten technischen Dokumenten. Die
diese Dokumente erhaltende Partei erkennt diese Rechte an und stellt Dritten
diese Dokumente ohne vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei weder
ganz noch teilweise zur Verfügung, noch verwendet sie sie für andere Zwecke als
die Erfüllung des VERTRAGES.
4.3. Jegliches Know-how, jegliche Erfindungen,
Patente, Urheberrechte o. ä., die PFISTER gehören oder von PFISTER
bereitgestellt und zum Zwecke der Erfüllung des VERTRAGS genutzt oder während
der Erfüllung entwickelt werden, bleiben Eigentum von PFISTER; das Eigentum an
Know-how, Erfindungen, Patenten und Urheberrechten wird, unabhängig von der
Hardware, auf welcher derartiges Know-how und derartige Erfindungen, Patente
oder Urheberrechte zur Verfügung gestellt werden (Maschinen, Papier,
elektronische Medien usw.), nicht auf den KUNDEN übertragen. Dem KUNDEN wird
jedoch das eingeschränkte Recht gewährt, derartiges Know-how und derartige
Erfindungen, Patente, Urheberrechte o. ä. für den Betrieb, die Instandhaltung
und die Reparatur des LIEFERGEGENSTANDS auf nicht-exklusiver Basis zu nutzen;
dieses Recht umfasst NICHT die Nutzung des genannten geistigen Eigentums zur
vollständigen oder teilweisen Nachbildung des LIEFERGEGENSTANDS. Besteht der
LIEFERGEGENSTAND aus ENGINEERING ARBEITEN, ist der KUNDE berechtigt, die zu dem
in dem VERTRAG beschriebenen Zweck erhaltene Dokumentation auf nicht-exklusiver
Basis zu verwenden. Im Zweifelsfall gelten ENGINEERING ARBEITEN, die für die
Entwicklung oder den Bau von KOMPONENTEN & ANLAGEN geliefert wurden, als
ausschliesslich zum Zwecke der Beschaffung derartiger Waren von PFISTER zur
Verfügung gestellt.
4.4. Nach bestem Wissen von PFISTER verletzt der
LIEFERGEGENSTAND sowie Teile davon in der von PFISTER veräusserten Form kein
Geistiges Eigentum Dritter. Sollte der LIEFERGEGENSTAND Patente Dritter
verletzen, ist PFISTER berechtigt, nach alleinigem Ermessen das Nutzungsrecht
am LIEFERGEGENSTAND zu beschaffen, so dass er ohne Beeinträchtigung genutzt
werden kann, oder diesen so zu verändern oder auszutauschen, dass keine
Rechtsverletzung mehr vorliegt. In allen Fällen von Verletzung geistigen
Eigentums gilt: (i) PFISTER erhält unverzüglich und in schriftlicher Form von
Seiten des KUNDEN Mitteilung über die Verletzung, (ii) PFISTER erhält bei der
Verteidigung der Ansprüche wegen der Rechtsverletzung Unterstützung von Seiten
des KUNDEN und (iii) PFISTER hat das Recht, über die Beilegung der
Auseinandersetzung oder eine Verteidigung der Ansprüche wegen der
Rechtsverletzung selbst zu entscheiden.
4.5. Die Verpflichtung von PFISTER nach Abschnitt
4.4 gilt nicht, wenn die Verletzung zurückzuführen ist auf (i) diejenigen Teile
des LIEFERGEGENSTANDES, welche gemäss den Plänen des KUNDEN gefertigt wurden,
(ii) Dienstleistungen, ausgeführt unter Verwendung der Dokumentation des
KUNDEN, (iii) die Verwendung des LIEFERGEGENSTANDS oder von Teilen davon in
Verbindung mit anderen Produkten in einer nicht von PFISTER als Teil des
LIEFERGEGENSTANDS gelieferten Kombination, (iv) auf Produkte, die unter Nutzung
des LIEFERGEGENSTANDS hergestellt wurden. In den unter 4.5 (i) bis (iv)
genannten Fällen übernimmt PFISTER keinerlei Haftung für Verletzungen der
geistigen Eigentumsrechte Dritter; und der KUNDE hat PFISTER für diesbezügliche
Forderungen zu entschädigen und schadlos zu halten. PFISTER ist bereit, dem
Kunden die gleiche Zusammenarbeit anzubieten, wie unter Abschnitt 4.4 (i) bis
(iii) vom KUNDEN gefordert.
4.6. Das urheberrechtlich geschützte Material von
PFISTER darf vom KUNDEN nicht vervielfältigt werden, es sei denn, dies
geschieht zu Archivierungszwecken oder zum Ersatz einer defekten Kopie.
5.
INSTALLATION
UND VORBEREITUNG DES STANDORTS
5.1. Sind Installationsleistungen Bestandteil des
LIEFERGEGENSTANDS, ist der KUNDE dafür verantwortlich, die Standortumgebung
entsprechend vorzubereiten und die erforderlichen Versorgungsleistungen
bereitzustellen, einschliesslich elektrische Leitungen und Kabelkanäle,
Trockendruckluft und entsprechende Leitungen, Gasversorgung und entsprechende
Leitungen, Installationswerkzeuge, Entwässerungseinrichtungen, Genehmigungen
einschliesslich Arbeitserlaubnisse, Lizenzen, Zulassungen usw. sowie sämtliche
Anlagen, die erforderlich sind, um den LIEFERGEGENSTAND auszupacken und zum
vorgesehenen Standort zu verbringen.
5.2. Der KUNDE verpflichtet sich weiterhin, die
Anlagen, die die Mitarbeiter von PFISTER gegebenenfalls betreten müssen, in
sicherem Zustand zu halten, alle geltenden Gesetze, Vorschriften und
Bestimmungen betreffend Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz einzuhalten
und den Mitarbeitern von PFISTER die erforderlichen Anweisungen zu erteilen. PFISTER
ist verpflichtet sicherzustellen, dass die eigenen Mitarbeiter sämtlichen
angemessenen Anweisungen des KUNDEN nachkommen. Gleiches gilt umgekehrt auch
für den Fall, dass Mitarbeiter des KUNDEN Anlagen von PFISTER betreten müssen.
5.3. Erfüllt der KUNDE die in Abschnitt 5.1 und 5.2
vorstehend dargelegten Pflichten nicht, ist PFISTER berechtigt, entweder die
Leistungserbringung auszusetzen und/oder die Lieferung aufzuschieben und/oder
Zuschläge für entgangene Arbeitszeit der Mitarbeiter von PFISTER zu berechnen,
wobei dieser Zeitausfall in Übereinstimmung mit dem vorstehenden Abschnitt 3 zu
berechnen ist.
6.
SACHMÄNGELGEWÄHRLEISTUNG
In
den Abschnitten 6.1 bis 6.4 sind die Gewährleistungsbedingungen für
unterschiedliche LIEFERGEGENSTÄNDE festgelegt. Es gelten ausschliesslich die Gewährleistungsbedingungen,
die sich auf den jeweiligen LIEFERGEGENSTAND beziehen.
6.1. KOMPONENTEN & ANLAGEN
a)
PFISTER behebt
Mängel, die innerhalb von zwölf (12) Monaten ab dem Datum des Erstbetriebs der
KOMPONENTEN & ANLAGEN oder innerhalb von dreizehn (13) Monaten ab dem Datum
der Lieferung auftreten. Wenn der Versand, die Aufstellung, die Überwachung der
Aufstellung und/oder die Inbetriebnahme aus nicht von PFISTER zu vertretenden
Gründen verzögert werden, endet die Gewährleistungsfrist spätestens dreizehn (13)
Monate nach Mitteilung, dass die KOMPONENTEN & ANLAGEN versandfertig sind
(je nachdem, welches Datum früher eintritt). Diese Gewährleistung gilt für
Mängel, die auf fehlerhafte Materialien oder fehlerhafte technische Ausführung
zurückzuführen sind. Soweit PFISTER Konstruktionsleistungen für die KOMPONENTEN
& ANLAGEN erbracht hat, gilt diese Gewährleistung ausserdem auch für
Mängel, die auf eine fehlerhafte Konstruktion zurückzuführen sind.
b)
Nach
entsprechender schriftlicher Aufforderung durch den KUNDEN wird PFISTER, nach
alleinigem Ermessen, die fehlerhaften Teile der KOMPONENTEN & ANLAGEN
entweder reparieren oder austauschen oder dem KUNDEN die KOMPONENTEN &
ANLAGEN ganz oder teilweise neu und in fehlerfreier Ausführung liefern. Diese
Rechtsbehelfe gelten für Mängel, die PFISTER während der Gewährleistungsfrist
gemäss den in Abschnitt 6.5 definierten Bedingungen angezeigt wurden.
c)
Die
Gewährleistungsfrist für reparierte oder ausgetauschte KOMPONENTEN &
ANLAGEN beträgt zwölf (12) Monate oder den verbleibenden Zeitraum der
ursprünglichen Gewährleistungsfrist, je nachdem, welcher Zeitraum länger ist.
6.2. INSTALLATIONSSERVICE
a)
PFISTER
gewährleistet, dass der INSTALLATIONSSERVICE wie im VERTRAG angegeben
durchgeführt werden und geltenden Industrienormen und -praktiken entsprechen. PFISTER
behebt Mängel, die innerhalb von neunzig (90) Tagen ab dem Datum der
Fertigstellung der im Rahmen des INSTALLATIONSSERVICE durchgeführten Arbeiten
auftreten und die auf mangelhafte technische Ausführung durch PFISTER
zurückzuführen sind. Fehler, welche auf unzureichender oder ungeeigneter
Dokumentation des KUNDEN beruhen, werden auf Kosten des KUNDEN behoben.
b)
Nach
entsprechender schriftlicher Aufforderung durch den KUNDEN wird PFISTER nach
alleinigem Ermessen den mangelbehafteten INSTALLATIONSSERVICE nachbessern oder
den INSTALLATIONSSERVICE erneut durchführen. Diese Rechtsbehelfe gelten für
Mängel, die PFISTER während der Gewährleistungsfrist gemäss den in Abschnitt
6.5 definierten Bedingungen angezeigt wurden.
c)
Für alle im
Rahmen von INSTALLATIONSSERVICE durchgeführten Arbeiten, die nachgebessert
werden, gilt eine Gewährleistungsfrist von neunzig (90) Tagen ab dem Datum der
Fertigstellung der Reparatur oder des Abschlusses der erneuten Durchführung.
d)
PFISTER trägt die
Kosten für die entsprechende Reparatur oder erneute Durchführung der Arbeiten,
unabhängig davon, ob sie an dem Standort von PFISTER oder dem des KUNDEN oder
ENDBENUTZERS erfolgt, soweit sie unter den jeweiligen Umständen angemessen
sind. Der KUNDE oder ENDBENUTZER räumt PFISTER die erste Möglichkeit zur
Behebung etwaiger Mängel des INSTALLATIONSSERVICE ein. Wenn der KUNDE oder
ENDBENUTZER für die Erbringung des INSTALLATIONSSERVICE die Leistungen eines
Dritten in Anspruch genommen hat, trägt PFISTER die Kosten für die
entsprechende Reparatur oder erneute Arbeitsdurchführung, vorausgesetzt, der
KUNDE oder ENDBENUTZER hat die vorherige schriftliche Zustimmung von PFISTER
eingeholt.
6.3. ENGINEERING ARBEITEN
a)
PFISTER ist
verpflichtet, bei der Durchführung der in dem VERTRAG beschriebenen Arbeiten
angemessene Sorgfalt und Fachkenntnis walten zu lassen. Soweit nicht
ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, übernimmt PFISTER keine
Gewährleistung für den Erfolg der im VERTRAG genannten Arbeitsergebnisse.
Mängel aufgrund von mangelhaften ENGINEERING ARBEITEN, die innerhalb von sechs
(6) Monaten nach deren Abschluss auftreten, bessert PFISTER auf eigene Kosten
nach.
b)
Die
Gewährleistungsfrist für Engineering Arbeiten, die unter der Gewährleistung
erneut durchgeführt wurden, beträgt sechs (6) Monate.
6.4. Leistungsgarantie
Sofern im VERTRAG
nicht explizit schriftlich vereinbart, übernimmt PFISTER keine Garantie für die
Erreichung bestimmter Leistungen.
6.5. Auf die Gewährleistung von PFISTER anwendbare
Allgemeine Bedingungen
a)
Maximale
Verlängerung der Gewährleistungsfrist
Die
Gewährleistungsfrist für einen Teil des LIEFERGEGENSTANDS, der repariert oder
ausgetauscht wird, entspricht dem gemäss 6.1 bis 6.3 geltenden Zeitraum oder
dem verbleibenden Zeitraum der ursprünglichen Gewährleistungsfrist, je nachdem,
welcher Zeitraum länger ist. Unter keinen Umständen verlängert sich die
Gewährleistungsfrist für reparierte oder ausgetauschte Waren oder erneut
durchgeführte Leistungen um mehr als 50 % des ursprünglichen Zeitraums.
b)
Prüfung der
KOMPONENTEN & ANLAGEN und Leistungen
Der KUNDE stellt
sicher, dass die Prüfung des LIEFERGEGENSTANDS von PFISTER und die Ausstellung
einer schriftlichen Mitteilung über die ENDABNAHME innerhalb von sieben (7)
Tagen nach Eingang des LIEFERGEGENSTANDS erfolgt. Wenn eine schriftliche
Mitteilung über die ENDABNAHME nicht eingeht, gilt die ENDABNAHME vierzehn (14)
Tage, nachdem der KUNDE oder der ENDBENUTZER die KOMPONENTEN & ANLAGEN oder
die ENGINEERING ARBEITEN von PFISTER erhalten hat, oder vierzehn (14) Tage nach
Abschluss des INSTALLATIONSSERVICE durch PFISTER als erfolgt.
c)
Ort der
Ausführung der Gewährleistungsarbeiten
PFISTER behält
sich das Recht vor, den KUNDEN oder ENDBENUTZER aufzufordern, den
LIEFERGEGENSTAND ganz oder teilweise an den Fertigungsstandort von PFISTER
zurückzusenden, um die Gewährleistungsarbeiten fachgerecht durchführen zu
können. In diesen Fällen erstattet PFISTER dem KUNDEN oder ENDBENUTZER die für
den See oder Landtransport des LIEFERGEGENSTANDS gezahlten angemessenen Kosten.
Wenn die Rücksendung des LIEFERGEGENSTANDS an den Fertigungsstandort von
PFISTER nicht erforderlich ist, bemüht sich PFISTER nach besten Kräften, die
Gewährleistungsarbeiten am Standort des KUNDEN oder ENDBENUTZERS durchzuführen,
und zwar so bald als nach Eingang einer entsprechenden schriftlichen Mitteilung
des KUNDEN oder ENDBENUTZERS vernünftigerweise möglich. Der KUNDE oder
ENDBENUTZER stellt PFISTER den LIEFERGEGENSTAND für Reparatur oder Austausch
zur Verfügung. PFISTER ist nicht für Demontage, Entfernung oder Neuinstallation
des LIEFERGEGENSTANDS verantwortlich.
d)
Vorzeitige
Beendigung der Gewährleistungsfrist
Die in den
vorstehenden Abschnitten 6.1 bis 6.3 vereinbarte Gewährleistungsfrist endet,
wenn der KUNDE oder eine dritte Partei unsachgemässe oder ungeeignete
Veränderungen oder Reparaturen vornimmt, oder wenn der KUNDE im Falle eines
Mangels nicht so früh wie vernünftigerweise möglich angemessene Massnahmen zur
Schadensbegrenzung ergreift und PFISTER schriftlich auf ihre Pflicht zur
Behebung eines solchen Mangels hinweist.
e)
Ausschluss
von der Gewährleistung von PFISTER
Ausgeschlossen
von der Gewährleistung und Mängelhaftung von PFISTER sind sämtliche Fehler,
deren Ursprung nicht auf mangelhaftes Material, Konstruktionsfehler (sofern und
soweit PFISTER für die Konstruktion zuständig war) oder schlechte Verarbeitung
zurückzuführen ist. Ebenfalls von der Gewährleistung und Mängelhaftung von
PFISTER ausgeschlossen sind Fehler, die auf normale Abnutzung und Verschleiss,
unsachgemässe Wartung, Nichtbeachten von durch PFISTER zur Verfügung gestellten
Betriebsanleitungen oder andere Gründe zurückzuführen sind, die ausserhalb der
Kontrolle von PFISTER liegen, einschliesslich Schäden, die durch Erosion oder
Korrosion entstanden sind. Für Lieferungen und Leistungen von den durch den
KUNDEN vorgeschriebenen Unterlieferanten übernimmt PFISTER nur insoweit
Gewährleistung, Garantie und/oder Mängelhaftung, als diese Unterlieferanten in
ihrem Vertrag mit PFISTER Gewährleistung, Garantie und/oder
Haftungsverpflichtungen übernommen haben.
f)
Demontage
und Remontage
Soweit für die
Mangelbehebung erforderlich, ist der KUNDE oder ENDBENUTZER verpflichtet, die
Demontage und Remontage der KOMPONENTEN & ANLAGEN auf eigene Kosten
vorzunehmen, sofern nicht der Aufbau oder die Montage Bestandteil des
LIEFERGEGENSTANDS ist.
g)
Keine
zusätzlichen Gewährleistungen oder Zusicherungen
PFISTER übernimmt
keine über die Angaben in diesem Abschnitt hinausgehende GEWÄHRLEISTUNG oder
Zusicherungen für den LIEFERGEGENSTAND. Sämtliche anderen expliziten oder
impliziten Gewährleistungen, einschliesslich (ohne hierauf beschränkt zu sein)
impliziter Gewährleistung der Marktfähigkeit und Eignung für einen bestimmten
Zweck, werden hiermit ausgeschlossen.
6.6. Warnpflichten bei Gefahren
Der KUNDE und
PFISTER anerkennen, dass beide von ihnen eigene Verpflichtungen haben, die den LIEFERGEGENSTAND
betreffenden Sicherheits- und Gesundheitsvorschriften zu befolgen. Der KUNDE
ist vertraut mit dem LIEFERGEGENSTAND und bestätigt, über die in seinem Bereich
bekannten Risiken vollumfänglich informiert zu sein. Der KUNDE hat die
Befolgung der den LIEFERGEGENSTAND betreffenden staatlichen Sicherheits- und
Gesundheitsvorschriften sicherzustellen und alle zumutbaren Schritte zu
unternehmen, um seine Arbeitnehmer, Agenten, Vertragspartner und Kunden über
alle mit dem LIEFERGEGENSTAND verbundenen Gefahren, einschliesslich Verwendung,
Transport, Lagerung, Anwendung und Entsorgung, zu informieren. Der KUNDE
übernimmt die Verantwortung, seine eigenen Mitarbeiter, seine unabhängigen
Vertragspartner und späteren Käufer des LIEFERGEGENSTANDS über sämtliche
notwendigen Warnungen oder andere vorbeugende Massnahmen zu instruieren. Der
KUNDE hat PFISTER auf eigene Kosten zu verteidigen, vollständig zu entschädigen
und deren Niederlassungen, Mutter- und Tochtergesellschaften, Agenten,
Geschäftsführer, Verwaltungsräte, Arbeitnehmer, Repräsentanten und
Rechtsnachfolger schadlos zu halten für sämtliche Verluste, Schäden,
Forderungen, Strafen, Bussen, Klagen, Rechtstreitigkeiten, Gerichts-,
Verwaltungs- und Schiedsgerichtverfahren, Gerichtsurteilen, Kosten und Auslagen
(hierin ohne darauf beschränkt zu sein eingeschlossen Anwaltskosten), welche
entstanden sind, weil der KUNDE Warnmassnahmen oder andere vorbeugende
Massnahmen im Zusammenhang mit dem LIEFERGEGENSTAND versäumt hat.
7.
Software-Lizenzen
7.1. Lizenzgewährung
PFISTER gewährt dem KUNDEN das
nicht-exklusive, nicht übertragbare und zeitlich auf die Vertragslaufzeit
beschränkte Recht, die folgenden Softwareprodukte gemäss den Bestimmungen
dieses Lizenzvertrags zu nutzen:
·
WinWeigh
·
DiadeConnect
·
VWP
·
Wäge-APP
·
Software
für Wägeterminals (z.B. DWT410, DD700, Flynet50, etc.)
·
Software
für Bedienterminals (z.B. DD2050, DD2060, kundenspezifische
LKW-Fahrerbedienterminal, etc.)
·
Sonstige
kundenspezifische Software
Der KUNDE erwirbt
keine Eigentumsrechte an der Software, sondern lediglich ein Nutzungsrecht.
7.2. Lizenzumfang
Die Nutzung der Software ist auf die im
Vertrag spezifizierten Zwecke und die vereinbarte Anzahl von Endgeräten oder
Nutzern beschränkt. Jede darüber hinausgehende Nutzung bedarf der
ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von PFISTER.
7.3. Einschränkungen
Der KUNDE ist nicht berechtigt, die Software
zu kopieren, zu modifizieren, zu dekompilieren, zu disassemblieren oder auf
sonstige Weise den Quellcode der Software zu ermitteln, es sei denn, dies ist
gesetzlich zwingend zulässig. Die Software darf nicht an Dritte weitergegeben
oder über eine Lizenz hinaus verkauft, vermietet, verleast oder auf andere
Weise genutzt werden.
7.4. Updates und Support
PFISTER stellt während der Vertragslaufzeit
Updates, Upgrades oder Patches für die oben genannten Softwareprodukte zur
Verfügung, sofern dies im Vertrag vorgesehen ist. Supportleistungen für die
Software werden separat vereinbart und abgerechnet.
7.5. Haftung für Mängel
PFISTER gewährleistet, dass die Software im
Wesentlichen gemäss der Dokumentation funktioniert. Mängel, die nachweislich in
der Software vorliegen, werden durch PFISTER nach eigenem Ermessen durch
Updates oder Patches behoben. Weitergehende Ansprüche, insbesondere
Schadensersatzansprüche, bestehen nur im Rahmen der allgemeinen
Haftungsbeschränkung in diesen AGB.
7.6. Beendigung der Lizenz
Das Recht zur Nutzung der Software endet mit
der Beendigung des Vertrags, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf.
Mit Beendigung des Nutzungsrechts hat der KUNDE jegliche Nutzung der Software
unverzüglich einzustellen und alle Kopien der Software von seinen Systemen zu
entfernen.
7.7. Vertraulichkeit und Schutz der Software
Der KUNDE verpflichtet sich, die Software vor
unbefugtem Zugriff, Vervielfältigung und Missbrauch zu schützen. Die in der
Software enthaltenen geistigen Eigentumsrechte bleiben ausschliesslich bei PFISTER.
8.
HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG
UNGEACHTET
ANDERSLAUTENDER VEREINBARUNG IM VERTRAG, EINSCHLIESSLICH DER DOKUMENTE, DIE
VERTRAGSBESTANDTEIL SIND, UND SOWEIT GESETZLICH ZULÄSSIG, HAFTET PFISTER
GEGENÜBER DEM KUNDEN ODER DESSEN KUNDEN IN KEINEM FALL FÜR ETWAIGE VERLUSTE VON
GEWINN, AUFTRÄGEN ODER UMSATZ ODER GESCHÄFTSMÖGLICHKEITEN, FÜR PRODUKTIONSUNTERBRECHUNGEN
ODER – STÖRUNGEN ODER NUTZUNGSAUSFALL ODER LIEFERVERZÖGERUNGEN ODER ANSPRÜCHE
DES KUNDEN WEGEN SOLCHER MÄNGEL, INDIREKTE, MITTELBARE ODER FOLGESCHÄDEN, UND
ZWAR UNABHÄNGIG DAVON, OB DIESE HAFTUNG AUF VERTRAG, ENTSCHÄDIGUNG, VERSCHULDEN
(EINSCHLIESSLICH FAHRLÄSSIGKEIT), GESETZLICHEN VORSCHRIFTEN ODER ANDERWEITIGE
GESETZLICHE HAFTUNG ZURÜCKZUFÜHREN IST. DIE HIER GENANNTEN RECHTSMITTEL DES
KUNDEN GELTEN AUSSCHLIESSLICH UND DIE HAFTUNG VON PFISTER IN BEZUG AUF VERTRÄGE
ODER VERKÄUFE ODER ANDERWEITIGE HANDLUNGEN IM ZUSAMMENHANG DAMIT, GLEICH OB AUS
VERTRAG, VERSCHULDEN (EINSCHLIESSLICH FAHRLÄSSIGKEIT), GEWÄHRLEISTUNG JEGLICHER
ART, GEFÄHRDUNGSHAFTUNG O. A. IST INSGESAMT AUF 100 % DES AN PFISTER ZU
ZAHLENDEN VERTRAGSPREISES BEGRENZT.
9.
EXPORTDOKUMENTE
UND ANDERE BEHÖRDLICH GEFORDERTE UNTERLAGEN
9.1. PFISTER verpflichtet sich, die behördlich
geforderten Unterlagen zu beschaffen, welche am Standort von PFISTER, an dem
die Fertigung und von welchem der AB WERK-Transport des LIEFERGEGENSTANDS
erfolgen, gefordert werden.
9.2. Der KUNDE verpflichtet sich, alle anderen
erforderlichen Dokumente zu beschaffen, z. B. Unterlagen, die laut den
jeweiligen behördlichen Auflagen am Standort des KUNDEN oder eines Kunden des
KUNDEN oder am Einsatzort des LIEFERGEGENSTANDS erforderlich sind.
9.3. PFISTER, der KUNDE und der ENDBENUTZER
verpflichten sich, einander ohne unangemessene Verzögerung bei der Beschaffung
von im Zusammenhang mit dem VERTRAG behördlich geforderten, notwendigen
Informationen oder Dokumenten zu unterstützen und behilflich zu sein. Die
Annahme des VERTRAGS durch PFISTER unterliegt dem Erhalt aller notwendigen
Exportgenehmigungen von für diesen VERTRAG zuständigen staatlichen Behörden.
9.4. Der KUNDE garantiert hiermit, dass er die
Voraussetzungen aller anwendbaren Exportgesetze und -vorschriften, hierin –
ohne darauf beschränkt zu sein – eingeschlossen der U.S. Export Administration
Regulations und der International Traffic in Arms Regulations, erfüllt. Dies
bedeutet insbesondere – ohne darauf beschränkt zu sein -, dass er im Besitz
sämtlicher benötigter Bewilligungen oder Lizenzen für den Export- oder
Re-Export sämtlicher kontrollierter Produkte, Artikel, Waren, Software oder
Technologien ist. Ohne Einschränkung der Allgemeingültigkeit der vorstehenden
Regelung garantiert der KUNDE ausserdem, dass er nicht vom Export, Re-Export,
Erhalt, Kauf, der Verarbeitung oder anderweitiger Beschaffung von Produkten,
Artikeln, Waren, Software oder Technologien, welche durch eine Behörde der
Vereinigten Staaten oder eines anderen Staates reguliert sind, suspendiert,
ausgeschlossen oder anderweitig eingeschränkt ist oder war. Der KUNDE
akzeptiert, dass er PFISTER entschädigen und schadlos halten wird für Strafen
oder andere Verluste, welche durch oder im Zusammenhang mit der Verletzung von
in dieser Vorschrift enthaltenen Garantien entstanden sind.
10. HÖHERE GEWALT
10.1. PFISTER haftet nicht für Nichterfüllung,
Verlust, Schaden oder Verzögerung, die auf höhere Gewalt, hierin unter anderem
eingeschlossen widrige Wetterverhältnisse, Feuer, Überschwemmung oder Krieg,
Aufruhr, Streik oder Arbeitsniederlegung, Regierungsmassnahmen, hierin unter
anderem eingeschlossen Handelseinschränkungen einschliesslich Embargos,
Handlungen des KUNDEN oder des ENDBENUTZERS, Transportverzögerungen, die
Unfähigkeit, notwendige Arbeitskräfte oder Materialien von den üblichen Quellen
zu beziehen, oder andere ausserhalb der normalen Kontrolle von PFISTER liegende
Gründe zurückzuführen sind. Im Falle einer Leistungsstörung aus einem
derartigen Grund wird der Liefertermin oder die Fertigstellungszeit verlängert,
um der aufgrund einer solchen Störung verlorenen Zeit Rechnung zu tragen.
Dauern die Gründe für den Fall höherer Gewalt länger als sechs (6) Monate an,
so sind sowohl PFISTER als auch der KUNDE berechtigt, den VERTRAG unter Wahrung
einer Kündigungsfrist von sieben (7) Tagen schriftlich bei der jeweils anderen
Partei zu kündigen.
10.2. PFISTER hat Anspruch auf Entschädigung für die
durch die Unterbrechung verursachten zusätzlichen Kosten oder im Falle der
Kündigung für die bis zum Zeitpunkt der Kündigung geleistete Arbeit und
Unterlieferungen, welche nicht kostenfrei rückgängig gemacht werden können. Der
KUNDE hat Anspruch auf den Erhalt der von ihm bezahlten Arbeit und
11. KOSTENLOS ZUR VERFÜGUNG GESTELLTE MATERIALIEN
Materialien, die
der KUNDE PFISTER zur Verfügung stellt (z. B. zu bearbeitende oder zu testende
Muster, Produkte zur Verwendung in Leistungstests, in den LIEFERGEGENSTAND zu
integrierende Materialien usw.), bleiben zu jedem Zeitpunkt Eigentum des KUNDEN
und müssen über die Sachversicherung des KUNDEN mit ausreichender Deckung
versichert sein. Vorbehaltlich der oben stehenden Paragraphen 6 und 7 haftet
PFISTER ausschliesslich für Schäden, die von PFISTER fahrlässig oder
vorsätzlich an KOSTENLOS ZUR VERFÜGUNG GESTELLTEN MATERIALIEN verursacht
werden.
12. Datenschutz
Der Kunde
bestätigt, dass die erbrachten Leistungen nicht unter die Bestimmungen der
EU-DSGVO fallen und darum auch kein EU-DSGSO konformer
Auftragsdatenverarbeitungsvertrag (ADV) zwischen dem Kunden und PFISTER
vereinbart und abgeschlossen werden muss. Somit muss auch nichts weiter
unternommen werden. Das bestehende Vertragsverhältnis benötigt keine
zusätzlichen Regelungen.
13. Geltendes Recht und Gerichtsstand
13.1. Der VERTRAG unterliegt Schweizer Recht unter
Ausschluss und ohne Anwendung jeglicher Kollisionsregeln des Internationalen
Privatrechtes.
13.2. Sämtliche in diesem VERTRAG enthaltenen
Bestimmungen beschränken PFISTER unter dem anwendbaren Recht zustehenden Rechte
nicht.
13.3. Im Falle von Streitigkeiten bemühen sich die
Parteien nach besten Kräften, eine gütliche Einigung zu erzielen. Sollte eine
gütliche Einigung nicht möglich sein, obliegt die ausschliessliche
Gerichtsbarkeit dem zuständigen Gericht am Standort von PFISTER. Allerdings
behält sich PFISTER das Recht vor, am Standort des KUNDEN Klage gegen den
KUNDEN zu erheben.
13.4. Abtretung
Jedweder Versuch,
Rechte oder Verpflichtungen aus dem VERTRAG ohne vorausgehende Genehmigung der
anderen Partei an Dritte abzutreten, macht eine derart versuchte Abtretung
nichtig. Die verbundenen Unternehmen von PFISTER gelten in diesem Zusammenhang
nicht als Dritte.
13.5. Verzichterklärung
Das Versäumnis
von PFISTER oder des KUNDEN, Rechte auszuüben, stellt keine Verzichterklärung
oder Rechtsverwirkung hinsichtlich solcher Rechte dar.
13.6. Teilnichtigkeit
Erweist sich eine
Bestimmung dieses VERTRAGS als nichtig oder nicht vollstreckbar, so bleiben
sämtliche anderen Bestimmungen hiervon unberührt; PFISTER und der KUNDE haben
sich nach besten Kräften zu bemühen, eine derartige Bestimmung durch eine
gültige Bestimmung zu ersetzen, die dem ursprünglichen wirtschaftlichen Zweck
so nahe kommt wie rechtlich möglich.
Pfister Waagen AG I Allgemeine
Verkaufsbedingungen I September 2024